- Greifen Sie auf den Bereich „Whistleblowing“ zu, indem Sie das Formular mit Ihrem Vor- und Nachnamen sowie einer privaten E-Mail-Adresse ausfüllen (bitte verwenden Sie nicht Ihre geschäftliche E-Mail-Adresse, da dies vom Datenschutzbeauftragten vorgeschrieben ist). Diese E-Mail-Adresse wird ausschließlich zur Überprüfung der Identität des Hinweisgebers verwendet und von der Plattform anonymisiert. So kann der Hinweisgeber absolut vertraulich mit den zuständigen Personen kommunizieren.
- Folgen Sie den Anweisungen in der E-Mail mit Ihren Zugangsdaten.
- Melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten in Ihrem Konto an.
- Klicken Sie anschließend auf die Schaltfläche „MELDUNG ERSTELLEN“.
- Sie werden umgehend benachrichtigt. An dieser Stelle kann die Meldung fortgesetzt werden.
(a) anonym über die entsprechende Option:
(b) oder nicht anonym, jedoch in jedem Fall unter Einhaltung der oben genannten Vertraulichkeitsgarantien.
6. Sobald das Meldeverfahren festgelegt ist, füllt die meldende Person das Formular aus. Mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder. Einige Felder sind offen und müssen eine Mindestanzahl an Zeichen enthalten.
Anhang 1 Liste der Unionsrechtsakte und nationalen Durchführungsbestimmungen, auf die sich die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q) Nr. genannten privaten Einrichtungen beziehen. 2 des Gesetzesdekrets 24/2023 muss für die Zwecke ihrer Einbeziehung in den subjektiven Anwendungsbereich des Dekrets herangezogen werden.
Liste der EU-Rechtsakte und nationalen Durchführungsbestimmungen, auf die sich die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q) Nr. 2 genannten privaten Sektoren beziehen. Für die Einbeziehung in den Anwendungsbereich des Gesetzesdekrets 24/2023 ist auf Artikel 2 des Gesetzesdekrets zu verweisen.
Private Unternehmen, die zur Anwendung der in Anhang I.B und II des Gesetzesdekrets 24/2023 genannten EU-Rechtsakte und nationalen Durchführungsbestimmungen verpflichtet sind, fallen unabhängig von der Anzahl ihrer Beschäftigten unter den Anwendungsbereich des Gesetzesdekrets 24/2023.
Zur Identifizierung dieser Unternehmen sind die EU-Rechtsakte und nationalen Durchführungsbestimmungen zu den beiden genannten Abschnitten I.B und II nachfolgend schematisch aufgeführt.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Bezugnahme auf die genannten Rechtsakte als „dynamisch“ zu verstehen ist.
Das bedeutet, dass sich die Bezugnahme im Falle einer Änderung oder Ersetzung des Rechtsakts auf den geänderten bzw. den neuen Rechtsakt bezieht.
Die relevanten Sektoren, die EU-Rechtsakte und die nationalen Durchführungsbestimmungen sind nachfolgend schematisch aufgeführt.
Teil I B Anhang zum Gesetzesdekret 24/2023 SEKTOREN, EU-RECHTSVERFAHREN UND ZUGEHÖRIGE NATIONALE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Finanzdienstleistungen, -produkte und -märkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Verbraucher- und Anlegerschutz: Vorschriften gemäß Anhang 1, Teil I,
Buchstabe B
- im Bereich der Finanzdienstleistungen und Kapitalmärkte der Union;
des Gesetzesdekrets 24/2023
Schutz in den Sektoren:
- Bankwesen
- Kreditwesen
- Investitionen
- Versicherungen und Rückversicherungen
- Betriebliche Altersversorgung oder private Altersvorsorgeprodukte
- Wertpapiere
- Investmentfonds
- Zahlungsdienste und Finanzdienstleistungen, die von der gegenseitigen Anerkennung profitieren (Anhang 1 der Richtlinie 2013/36/EU).
Teil II Anhang zum Gesetzesdekret 24/2023 SEKTOR EU-RECHTSRECHT UND ZUGEHÖRIGE NATIONALE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Finanzdienstleistungen
I. Gesetzesdekret Nr. 47 vom 16. April 2012 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG über die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW); Artikel 8 des Gesetzesdekrets Nr. 58 vom 27. Januar 2010 mit dem konsolidierten Text der Bestimmungen über die Finanzintermediation gemäß Artikel 8 und 21 des Gesetzes Nr. 52 vom 6. Februar 1996;
II. Gesetzesdekret Nr. 147 vom 13. Dezember 2018 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung;
III. Gesetzesdekret Nr. 39 vom 27. Januar 2010 zur Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG über die Abschlussprüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG;
IV. Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinien 2003/124/EWG, 2003/125/EWG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1);
Siehe Gesetzesdekret Nr. 72 vom 12. Mai 2015 zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG hinsichtlich des Zugangs zur Tätigkeit von Finanzintermediären. der Aufsicht über Kreditinstitute und die Aufsicht über Kreditinstitute und Wertpapierfirmen.
Änderungen des Gesetzesdekrets Nr. 385 vom 1. September 1993 und des Gesetzesdekrets Nr. 58 vom 24. Februar 1998;
VI. Gesetzesdekret Nr. 71 vom 18. April 2016 zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU, zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG über die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) hinsichtlich der Verwahrstellenfunktionen, der Vergütungspolitik und der Sanktionen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente hinsichtlich bestimmter Sanktionsbestimmungen und zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU.
VII. Gesetzesdekret Nr. 71 vom 3. August 2017 129, zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Richtlinie 2002/92/EG und der Richtlinie 2011/61/EU in der geänderten Fassung
durch die Richtlinie 2016/1034/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 und zur Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften an die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der geänderten Fassung durch die Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016;
VIII. Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierabwicklung in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer und zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1);
IX. Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und versicherungsbasierte Anlageprodukte (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1);
X. Verordnung (EU) Nr. 2365/2015 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und deren Wiederverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1);
XI. Gesetzesdekret Nr. 68 vom 21. Mai 2018 zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über den Versicherungsvertrieb;
XII. Verordnung (EU) Nr. 1129/2017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:I. Gesetzesdekret Nr. 90 vom 25. Mai 2017 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/70/EG und zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 2015/847 über die Informationspflichten bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006;
II. Verordnung (EU) Nr. 847/2015 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Informationspflichten bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/206 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1).
Transportsicherheit
I. Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Nachverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122, 2015). 24.4.2014, S. 18);
II. Gesetzesdekret vom 15. Februar 2016, Nr. 32,
zur Durchführung der Richtlinie 2013/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über bestimmte Flaggenstaatsverantwortlichkeiten für die Einhaltung und Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens von 2006;
III. Gesetzesdekret Nr. 53 vom 24. März 2011 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/16/EG mit internationalen Normen für die Sicherheit von Schiffen, die Verhütung von Umweltverschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Gewässern unter der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten verkehren.UmweltschutzI. Gesetzesdekret Nr. 145 vom 18. August 2015 zur Umsetzung der Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Öl- und -Gasoperationen und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG.